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Einlagensicherungsfonds: warum Dein Geld bei der Bank nicht mehr sicher ist!

Einlagensicherungsfonds
Einlagensicherungsfonds: es ist höchste Zeit, Ihr Geld in Sicherheit zu bringen!

Der Einlagensicherungsfonds: die Lüge von sicheren Spareinlagen…

Hartnäckig hält sich das Gerücht, daß dank Einlagensicherungsfonds “die Einlagen der deutschen Sparer und Sparerinnen sicher sind” (siehe Angela Merkel im obigen Video ab 0:28) und in Diskussionen mit “Anlegern” verspürt man meistens eine geradezu paranoide Ignoranz der Realität und der Tatsachen! Gerade von solchen Leuten, die die AGB ihrer Banken nie gelesen und damit praktisch überhaupt keine Ahnung haben können, wie sicher ihr Geld bei der Bank ist und was genau der Einlagensicherungsfonds genau absichert! Darum möchten wir hier mal ein wenig Aufklärung betreiben…

Im allgemeinen Volksmund heißt es, daß es in Deutschland ja den Einlagensicherungsfonds gäbe, der alle Sparguthaben bis zu 100.000€ absichern würde! Daß das völlig realitätsfremd ist, beweist uns schon die gute alte Mathematik:

Einlagensicherungsfonds

Einlagensicherungsfonds: es ist höchste Zeit, Ihr Geld in Sicherheit zu bringen!

80 Mio. Einwohner hat die BRD, wenn jeder davon bis 100.000€ abgesichert wäre, würde das einem Gesamtvermögen von 8 Billionen Euro entsprechen, also etwa dem zweieinhalbfachen Bruttoinlandsprodukt der BRD (=2,4 Bio. €), das der Einlagensicherungsfonds abdecken müßte! Daß dieses Versprechen von “Tante Ainschie” also maßlos übertrieben ist, sollte bereits jetzt jedem klar werden (daß sie überhaupt nicht die Macht hat, dieses Versprechen im Ernstfall wahrmachen zu können, zeigt dieses Video), vor allem, wenn man mal bedenkt, daß es sich beim Einlagensicherungsfonds lediglich um eine “handelsübliche” GmbH handelt (siehe hier und hier), die über ein Stammkapital von gerade mal 100.000€ verfügen soll! (ich habe keinen aktuellen Handelsregisterauszug dieses Unternehmens gezogen, wer es aber genau wissen will, darf das gerne tun)

Und diese Firma soll also den Einlagensicherungsfonds verwalten und das Vermögen der deutschen Sparer von bis zu 8 Billionen Euro (das ist eine 8 mit 12 Nullen) absichern? Sehr ambitioniert, wie ich finde…

 

Aber wie sieht das denn rein rechtlich um den Einlagensicherungsfonds aus?

Nun, auch die Gesetzeslage zum Einlagensicherungsfonds ist relativ eindeutig: werfen wir doch mal einen Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank, nehmen wir beispielsweise mal die AGB der Deutschen Bank zu Hilfe. Hier wird im Abschnitt “Schutz der Einlagen” unter Punkt 20 (1) der “Schutzumfang” wie folgt definiert:

Die Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. angeschlossen. Der Einlagensicherungsfonds sichert alle Verbindlichkeiten, die in der Bilanzposition gegenüber dem Kunden auszuweisen sind.

Ergänzend dazu erklärt Punkt 20 (3):

Wegen weiterer Einzelheiten des Sicherungsumfanges wird auf §6 des Statutes des Einlagensicherungsfonds verwiesen, das auf Verlangen zur Verfügung gestellt wird.

Also schauen wir uns dieses Statut des Einlagensicherungsfonds doch mal an…

§6 (10) des Statutes des Einlagensicherungsfonds:

Ein Rechtsanspruch auf ein Eingreifen oder auf Leistungen des Einlagensicherungsfonds besteht nicht

Ich denke, jedes weitere Wort zur Sicherheit der Spareinlagen der deutschen Sparer erübrigen sich an dieser Stelle!

Das beutetet natürlich nicht, daß Euer Geld bei der Bank zwangsläufig “weg” sein muß, im Krisenfall jedoch wird die Sicherheit Eures Vermögens zum Glücksspiel, dem einzig und allein das Versprechen von Frau Merkel zu Grunde liegt. Es besteht also auch hier ein “gewisses” Verlustrisiko!

Ob man auf dieses Versprechen von Frau Merkel nun sein restliches Leben (bzw. die finanzielle Grundlage desselben) und seine Existenz verwetten möchte, muß jeder für sich selber entscheiden.

 

Und wie sieht es mit der Einlagensicherung bei Versicherungen aus?

§89 VAGVersicherungsaufsichtsgesetz

Der ominöse §89 VAG und seine Folgen für die deutschen Sparer

All denen, die sich vielleicht grad denken “Ein Glück, daß ich für meinen Ruhestand mit einer LV/RV/etc. bei einer Versicherung vorgesorgt habe…”, muß ich leider auch diesen Zahn ziehen, denn auch hier hat die Bundesregierung vorgesorgt und schon sämtliche nötigen Gesetze auf den Weg gebracht, um die deutschen Sparer in der nächsten Finanzkrise enteignen zu können!

In §89 VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz) steht diesbezüglich nämlich etwas sehr Interessantes:

§ 89
Zahlungsverbot; Herabsetzung von Leistungen

(1) Ergibt sich bei der Prüfung der Geschäftsführung und der Vermögenslage eines Unternehmens, daß dieses für die Dauer nicht mehr imstande ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen, die Vermeidung des Insolvenzverfahrens aber zum Besten der Versicherten geboten erscheint, so kann die Aufsichtsbehörde das hierzu Erforderliche anordnen, auch die Vertreter des Unternehmens auffordern, binnen bestimmter Frist eine Änderung der Geschäftsgrundlagen oder sonst die Beseitigung der Mängel herbeizuführen. Alle Arten Zahlungen, besonders Versicherungsleistungen, Gewinnverteilungen und bei Lebensversicherungen der Rückkauf oder die Beleihung des Versicherungsscheins sowie Vorauszahlungen darauf, können zeitweilig verboten werden. Die Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz von Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sowie von dinglichen Sicherheiten der Zentralbanken und von Finanzsicherheiten finden entsprechend Anwendung.

(2) Unter der Voraussetzung in Absatz 1 Satz 1 kann die Aufsichtsbehörde, wenn nötig, die Verpflichtungen eines Lebensversicherungsunternehmens aus seinen Versicherungen dem Vermögensstand entsprechend herabsetzen. Dabei kann die Aufsichtsbehörde ungleichmäßig verfahren, wenn es besondere Umstände rechtfertigen, namentlich wenn bei mehreren Gruppen von Versicherungen die Notlage des Unternehmens mehr in einer als in einer anderen begründet ist. Bei der Herabsetzung werden, soweit Deckungsrückstellungen der einzelnen Versicherungsverträge bestehen, zunächst die Deckungsrückstellungen herabgesetzt und danach die Versicherungssummen neu festgestellt, sonst diese unmittelbar herabgesetzt. Die Pflicht der Versicherungsnehmer, die Versicherungsentgelte in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen, wird durch die Herabsetzung nicht berührt.

Heißt im Klartext also: gerät ein Versicherungskonzern in Liquiditätsprobleme, kann die “Aufsichtsbehörde” sämtliche Zahlungen (=Leistungen) an Versicherte (also Sie!) einstellen lassen, seine Beiträge muß der Versicherungsnehmer aber trotzdem weiterzahlen! Herzlichen Glückwunsch, lieber Sparer!

 

Viel Spaß bei Ihrer Altersvorsorge…

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